§1 Allgemeines
[1] Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen [halbzwei] und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.
[2] Auch gelten die hier aufgeführten AGB, wenn [halbzwei] in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
[3] Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn Ihnen [halbzwei] ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§2 Auftragserteilung
[1] Aufträge müssen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schriftlich erteilt werden.
[2] Die Auftragsbestätigung eines Auftraggebers gilt als verbindliche Annahme der in der Bestätigung genannten Auftragsinhalte.
[3] Angebote und Kostenvoranschläge von [halbzwei] sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich auf die Verbindlichkeit eines Angebots verwiesen wird.
[4] Aufträge von Agenturen werden nur für namentlich genau genannte Auftraggeber angenommen. Die Werbung für Produkte oder Dienstleistungen eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Auftraggebers bedarf der schriftlichen Zustimmung von [halbzwei].
[5] Eine für einen namentlich genannten Auftraggeber gebuchte Leistung auf Dritte zu übertragen ist einer Agentur nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von [halbzwei] gestattet.
[6] Mit der Auftragserteilung tritt eine Agentur zur Sicherung der Vergütungsansprüche von [halbzwei] die Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber der Agentur aus dem zugrunde liegenden Vertrag sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. [halbzwei] nimmt hiermit die Abtretung an und ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, wenn die Agentur die gesicherte Forderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit beglichen hat.
§3.1 Rücktrittsklausel bei privaten Kunden
[1] Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von [halbzwei] später als 28 Tage vor dem vereinbarten Termin vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für 100% vereinbarten Kosten des Auftrags auf.
[2] Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von [halbzwei] später als 90 Tage vor dem vereinbarten Termin vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für 80% der vereinbarten Kosten des Auftrags auf.
[3] Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von [halbzwei] später als 150 Tage vor dem vereinbarten Termin vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für 50% der vereinbarten Kosten des Auftrags auf.
§3.2 Rücktrittsklausel bei gewerblichen Kunden
[1] Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von [halbzwei] später als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für 80% vereinbarten Kosten des Auftrags auf.
[2] Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von [halbzwei] später als 90 Tage vor dem vereinbarten Termin vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für 65% der vereinbarten Kosten des Auftrags auf.
[3] Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von [halbzwei] später als 150 Tage vor dem vereinbarten Termin vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für 50% der vereinbarten Kosten des Auftrags auf.
§4 Kosten
[1] Der vertraglich vereinbarte Preis umfasst alle Herstellungskosten samt Masterkopie der finalen Produkte. Diese wird, je nach Datengröße, per Download zur Verfügung gestellt, bzw. auf der Cloud von [halbzwei] gespeichert. Die Rohdaten werden maximal 1 Jahr gespeichert, die finalen Filme sind immer verfügbar. Zudem sind im Preis die Nutzungsrechte, wie sie im Abschnitt 8.1. genannt werden, enthalten.
[2] Äußert der Auftraggeber Änderungswünsche, die Mehrkosten nach sich ziehen, so müssen diese Kosten von [halbzwei] ausdrücklich benannt werden. Im Falle, dass [halbzwei] dies versäumt, dürfen dem Auftraggeber nur 75% der zusätzlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt werden.
[3] Zusätzliche Produktionszeit, die nicht durch Verschulden von [halbzwei] anfällt [z.B. durch wetter- und naturbedingte Verzögerungen) wird in Rechnung gestellt. Diese Mehrkosten müssen von [halbzwei] gesondert ausgewiesen werden.
[4] Kommt eine Änderung des Films, der Fotos, etc. durch Vorschlag von [halbzwei] zustande, die zu Mehrkosten führt, so muss der Auftraggeber diese Änderungen und Zusatzkosten ausdrücklich genehmigen.
[5] Reisekosten für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
[6] Wird für eine Absprache bzw. ein Konzept/Drehbuch ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, so fällt der dafür vereinbarte Preis auch dann an, wenn sich der Auftraggeber entschließt, diese Vorlage nicht verfilmen zu lassen.
[7] Die Auswahl von Models, Schauspieler, Sprecher und anderer Mitwirkender geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber den Einsatz bestimmter Schauspieler oder Sprecher, so trägt er die eventuell anfallenden Mehrkosten, die durch Honorarforderungen entstehen, die über dem von [halbzwei] üblicherweise gezahlten Honorar liegen.
§5 Preise
[1] Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes, ausser dies wird gesondert angegeben.
[2] Sofern keine Festpreisabsprache vorliegt, werden Kosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten, von [halbzwei] in Rechnung gestellt.
§6 Zahlungsbedingungen
[1] Zahlungsziel ist 14 Tage nach Rechnungsdatum.
[2] Geht der Rechnungsbetrag innerhalb der 14-tägigen Zahlungsfrist nicht auf dem Konto von [halbzwei] ein, so ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug. Zur Feststellung des Verzugs bedarf es keiner Mahnung oder Fristsetzung durch [halbzwei].
[3] Sämtliche Waren und Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von [halbzwei].
[4] Bei Auftragserteilung und einem Beginn des Auftrags erst nach sechs Monaten fordert [halbzwei] eine Teilanzahlung in Höhe von 50% der Gesamtvergütung. Die verbleibenden 50% sind nach Abschluss der Arbeit fällig.
§7 Haftung
[1] [halbzwei] haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
[2] Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Masterkopie angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.
[3] Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn [halbzwei] hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.
§8 Abnahme
[1] [halbzwei] übergibt das Produkt [Fotos, Filme, Dateien, etc.) dem Auftraggeber unmittelbar nach der Fertigstellung entweder als USB-Stick oder es steht dem Auftraggeber dann zum Download bereit. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Produkts bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht gilt das Produkt als abgenommen.
[2] Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
[3] Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn [halbzwei] hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.
§9 Rechte
[1] [halbzwei] versichert, dass sie über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für alle schriftlich fixierten Absprachen/Konzepte/ Drehbücher verfügt, insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Films von ihr verwaltet werden.
[2] Das Eigentum an allen während der Produktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/ Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei [halbzwei].
[3] Der Auftraggeber erhält die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß des vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfangs. Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Auftraggeber befugt sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder ausüben zu lassen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.
[4] [halbzwei] erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf [z.B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und Firmenveranstaltungen oder für das eigene Werbeangebot] unentgeltlich nutzen zu dürfen [vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen]. Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftragnehmer der Film zur eigenen Nutzung vorliegt.
[5] Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder Änderungen von [halbzwei] vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
[6] Mit Zustimmung eines Auftrags genehmigt der Auftraggeber automatisch den Dreh in den eigens organisierten Räumlichkeiten, die für den Dreh notwendig sind. Sollen die Dreharbeiten an einer externen Location stattfinden, die nicht vom Auftraggeber organisiert ist, wird von [halbzwei] eine separate Drehgenehmigung dafür ausgestellt.
§10 Musiktitel
[1] Für die Musiktitel die [halbzwei] in den Produktionen einbaut werden Lizenzen gekauft und an den Kunden weitergegeben. Eine GEMA-Anmeldung kann bei Nutzung trotzdem nötig sein.
§11 Sonstiges:
[1] Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart.
[2] Es gilt das Recht der deutschen Bundesrepublik.
[3] Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.
[4] Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.